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24.10.2019 - Zulassung zu einem Jahrmarkt

Datum der Entscheidung
24.10.2019
Aktenzeichen
2 B 282/19
Normen
BremVwVfG § 25
GewO § 70
GewO § 70 Abs 3
VwGO § 123
VwVfG § 25
Rechtsgebiet
Gewerbeordnung
Schlagworte
Autoscooter
Freimarkt
Jahrmarkt
sexistisch
Treu und Glauben
Unterschrift
Leitsatz
1. Unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls verstieß die Würdigung der optischen Gestaltung eines Fahrgeschäfts als sexistisch und aggressiv gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber.

2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Marktbehörde einem Bewerber nach einem mehr als ein Jahr dauernden Zulassungsverfahren, in dessen Verlauf mehrfach über die Bewerbung kommuniziert wurde, erstmals im Ablehnungsbescheid entgegen hält, auf dem Antrag habe die Unterschrift gefehlt.

3. Ist die zwischen der Entscheidung des Gerichts und dem Ende des Jahrmarkts verbleibende Zeit so extrem knapp, dass eine ermessensfehlerfreie neue Auswahlentscheidung in Anbetracht der Gesamtumstände vernünftigerweise nicht als möglich erscheint, ist eine Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung bereits dann auszusprechen, wenn es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Neubescheidung zur Zulassung des Antragstellers führen würde.