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25.06.2019 - Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2391 zwischen Schwachhauser Heerstraße und Scharnhorststraße

Datum der Entscheidung
25.06.2019
Aktenzeichen
1 D 1/18
Normen
BauGB § 13a
BauGB § 3 Abs 2
VwGO § 42 Abs 2
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Antragsbefugnis
Ermittlungsdefizit
Verkehrsbelastung
Leitsatz
1. Der Anlieger einer Planstraße, auf der es zu einer prognostizierten planbedingten Zunahme von ca. 400 Fahrzeugbewegungen pro Tag kommen wird, ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt.

2. Es stellt einen erheblichen Abwägungsfehler dar, wenn die auf das Grundstück des Anliegers einwirkenden verkehrsbedingten Immissionen, die von der neuen Planstraße herrühren, nicht quantifiziert und allein im Hinblick auf die hohe Verkehrsbelastung einer an diesem Grundstück vorbeiführenden Durchgangsstraße als unbeachtlich angesehen wurden.