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06.11.2018 - Inobhutnahme (Gambia)

Datum der Entscheidung
06.11.2018
Aktenzeichen
1 B 184/18
Normen
SGB VIII § 42f
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Altersfeststellung
Gambia
Proxy-Pass
Leitsatz
Im Rahmen einer Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ist das sich aus einem nachträglich ausgestellten, echten gambischen Proxy-Pass ergebende Geburtsdatum nicht automatisch zu Grunde zu legen. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob das Geburtsdatum voraussichtlich inhaltlich wahr ist.