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25.06.2018 - Normenkontrolle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Datum der Entscheidung
25.06.2018
Aktenzeichen
1 D 19/17
Normen
BauGB § 1 Abs 6 Nr 5
BauGB § 1 Abs 7
BauGB § 12
BauGB § 13a
BauGB § 5 Abs 2
BauGB § 8 Abs 2
BremWG § 44
VwGO § 47 Abs 2 S 1
VwGO § 47 Abs 2a
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Abwägungsgebot
Bebauungsplan
Durchführungsvertrag
Entwässerungskonzept
Entwicklungsgebot
Flächennutzungsplan
Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
Grünschraffur
Konfliktbewältigung
Niederschlagswasserbeseitigung
Leitsatz
1. Eine sog. "Grünschraffur" im Flächennutzungsplan, mit der "Bauflächen mit zu sichernden Grünfunktionen / besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben" dargestellt sind, ist wirksam.

2. Ein Bebauungsplan muss die durch ihn hervorgerufenen Konflikte lösen. Die Gemeinde darf bei ihrer Abwägung aber berücksichtigen, dass ein Konflikt dadurch gelöst wird, dass sich ein Vorhabenträger bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Durchführungsvertrag zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet hat (hier: Umsetzung eines Entwässerungskonzepts, das eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung vorsieht).