Sie sind hier:

22.11.2010 - Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG; volljährige Kinder

Datum der Entscheidung
22.11.2010
Aktenzeichen
1 B 154/10
Normen
AufenthG § 5 Abs 1
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 104a Abs 2
AufenthG § 104a Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Altfallregelung
volljähriges Kind geduldeter Eltern
Leitsatz
1. Der Anwendbarkeit des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass das volljährige Kind vorübergehend verheiratet und deshalb im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, wenn es ohne die Ehe geduldet worden wäre. Ebenso ist unschädlich, dass die Eltern des volljährigen Kindes nach langjähriger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben.

2. Die Ausländerbehörde kann zur (Ermessensentscheidung über die) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch für die Vergangenheit verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung dieser Erlaubnis für die Zeit nach dem 31.12.2009 (§ 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG) vorliegen.

3. Eine überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn das Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum das Einkommen aus öffentlichen Mitteln, das nicht auf Beitragsleistungen beruht, insgesamt übersteigt.

4. Zur Berücksichtigung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

5. § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Ausländer anwendbar, die nur deshalb nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil ihr Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG als erlaubt gilt.

6. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer, der nicht oder nur kurze Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels war, dazu führt, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) ist.