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28.09.2016 - Duldung wegen beabsichtigter Eheschließung

Datum der Entscheidung
28.09.2016
Aktenzeichen
1 B 153/16
Normen
AufenthG § 60a Abs 2
PStG § 13 Abs 4
BGB § 1309 Abs 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung
Eheschließung
Leitsatz
Die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung im Inland kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts noch nicht vorliegt.