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03.09.2009 - Polizeiliche Sicherstellung eines Hundes wegen unzumutbarer Lärmbelästigung

Datum der Entscheidung
03.09.2009
Aktenzeichen
1 B 215/09; 1 B 216/09
Normen
BremPolG § 6 Abs 2 Satz 1^
BremPolG § 23 Nr 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Sicherstellung
Hund
Lärmbelästigung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Hund, der wegen seines Bellens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursacht, sichergestellt werden darf.