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10.02.1996 - Hintere Baugrenze; nachbarschützende Wirkung

Datum der Entscheidung
10.02.1996
Aktenzeichen
1 BA 53/95
Normen
BauGB § 31 Abs 2
BauNVO § 23 Abs 3
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Reihenhauszeile
hintere Baugrenze
nachbarschützende Wirkung
Leitsatz
1. Zur nachbarschützenden Wirkung der hinteren Baugrenze einer Reihenhauszeile.

2. § 4 Abs. 1a Satz 2 BauGB-MaßnG modifiziert die Einschränkungen des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur im Einzelfall befreit werden darf. Das Einzelfallerfordernis wird aber, außer bei vorübergehender Unterbringung und vorübergehendem Wohnen, nicht grundsätzlich aufgegeben.