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24.10.2017 - Bewilligung von Ausbildungsförderung für Masterstudium

Datum der Entscheidung
24.10.2017
Aktenzeichen
1 LB 147/16
Normen
BAföG § 10 Abs 3 S 1
BAföG § 10 Abs 3 S 2 Nr 3
BAföG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6
BAföG § 7 Abs 1
BAföG § 7 Abs 1a
BAföG § 7 Abs 3
Rechtsgebiet
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Schlagworte
Altersgrenze
Bachelorstudiengang
Bachelor-Studium
Fachrichtungswechsel
Kindererziehung
Masterstudiengang
Master-Studium
unabweisbarer Grund
Leitsatz
1) Liegt nach § 7 Abs. 3 BAföG ein förderungsschädlicher Fachrichtungswechsel vor, darf für ein sich anschließendes Bachelor-Studium einschließlich eines darauf aufbauenden Master-Studiums keine Ausbildungsförderung mehr geleistet werden. Nicht entscheidend ist, ob ansonsten die Voraussetzungen für die Förderung des Master-Studiums nach § 7 Abs. 1a BAföG erfüllt sind.

2) Erzieht der Auszubildende bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung und ist er während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG), ist nicht zu prüfen, ob er die Ausbildung früher hätte aufnehmen können.