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28.01.2004 - Durchsetzung der Schulpflicht

Datum der Entscheidung
28.01.2004
Aktenzeichen
1 S 21/04
Normen
BremSchulG § 55 Abs 6
BremSchulG § 64
BremVwVfG § 12 Abs 1
BremVwVG § 20 Abs 3
VwGO § 147 Abs 1
VwGO § 58
VwGO § 67 Abs 1
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Ersatzzwangshaft
Handlungsfähigkeit
Rechtsbehelfsbelehrung
Schüler
Schulpflicht
Unmittelbarer Zwang
Vertretungszwang
Leitsatz
1. Die Belehrung über den Rechtsbehelf, der gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegt werden kann, mit dem über die Bestätigung von Ersatzzwangshaft entschieden worden ist, ist unrichtig erteilt, wenn in ihr nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die Einlegung der Beschwerde dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt.

2. Minderjährige Schüler sind für Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Schulpflicht nicht durch Vorschriften des bremischen öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt.

3. Ein Zwangsgeld darf nicht in einer solchen Höhe angedroht und festgesetzt werden, die seine Beitreibung von vornherein als aussichtslos erscheinen lässt.