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12.10.2016 - Aufnahme in die Sekundarstufe I; Freihalten von Plätzen für Kinder aus Sprachförderklassen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO

Datum der Entscheidung
12.10.2016
Aktenzeichen
1 B 195/16
Normen
AufnahmeVO § 18 Abs 1 S 3
BremSchVwG § 6 Abs 2
BremSchVwG § 6 Abs 4
BremSchVwG § 6a
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmekapazität
Freihalten von Schulplätzen
Sprachförderkurse
Leitsatz
1. Die oberste Schulbehörde des Landes Bremen ist berechtigt, durch Rechtsverordnung das Freihalten von Schulplätzen an allen Schulen für Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen zu ermöglichen.

2. Die Stadtgemeinden als Schulträger haben, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Schulplätze dürfen nur in dem Umfang freigehalten werden, wie sie tatsächlich für Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen benötigt werden.