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14.07.2005 - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) an vollziebar ausreisepflichtige Ausländer

Datum der Entscheidung
14.07.2005
Aktenzeichen
1 B 176/05
Normen
AufenthG § 10 Abs 3 S 2
AufenthG § 25 Abs 4 S 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ausbildung
Dringende persönliche Gründe
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Sperrwirkung
Vorübergehender Aufenthalt
Leitsatz
1. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift nicht in Fällen, in denen der Asylantrag des Ausländers nach § 11 AsylVfG in der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist

2.Zur Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 Satz 1 AufenthG auch an Ausländer erteilt werden kann, die vollziehbar ausreisepflichtig sind.

3. Dringende persönliche Gründe, die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, können auch dann vorliegen, wenn der Ausländer, der eine Schul- oder Berufsausbildung begonnen hat, sich noch nicht im letzten Jahr dieser Ausbildung befindet.