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07.09.2006 - Werder Bremen darf nicht für bwin werben

Datum der Entscheidung
07.09.2006
Aktenzeichen
1 B 273/06
Normen
EGV Art 49
GG Art 12 Abs 1
LottoStV § 12 Abs 1
LottoStV § 5 Abs 2
Rechtsgebiet
Sportwetten
Schlagworte
Gewerbegesetz der DDR
Glücksspielmonopol
Sportwetten
Leitsatz
1. Eine unter der Geltung des Gewerbegesetzes der DDR vom 06.03.1990 erteilte
Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten berechtigt nicht dazu,
bundesweit im Internet Sportwetten anzubieten.

2. Die zuständige Ordnungsbehörde darf die Werbung für einen privaten
Wettanbieter, dessen Wettgeschäfte den räumlichen Geltungsbereich der erteilten
Genehmigung überschreiten, unterbinden.

3. Die Beschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht den staatlichen
Lottogesellschaften hinsichtlich der Sportwette Oddset auferlegt hat, werden im
Bundesland Bremen eingehalten.

4. Die Maßstäbe, unter denen das Gemeinschaftsrecht eine Regulierung des
Glücksspielmarkts zulässt, sind mit den Maßstäben, die sich aus dem Grundgesetz
ergeben, identisch. Auch die Übergangsregelung ,die das Bundesverfassungs-\NLNgericht bis zum 31.12.2007 getroffen hat, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.