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02.09.2008 - Ausreisebeschränkung gegenüber Fußball-Hooligans

Datum der Entscheidung
02.09.2008
Aktenzeichen
1 A 161/06
Normen
BremVwVG § 16
PassG § 7 Abs 1 Nr 1
PassG § 7 Abs 2
PassG § 8
PAuswG § 2 Abs 2
Rechtsgebiet
Pass- und Ausweisrecht
Schlagworte
Ermessen
Hooligans
Intendiertes Ermessen
Meldeauflage
Passbeschränkung
Personalausweisbeschränkung
Unmittelbarer Zwang
Leitsatz
1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn
das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des
Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht
werden kann.
2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2
PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das
Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht.
Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust
ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall,
wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer
Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten
Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).
3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung
passbeschränkender Maßnahmen.