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21.06.2010 - Lkw-Fahrverbot in der Kattenturmer Heerstraße – Behörde bleibt auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos

Datum der Entscheidung
21.06.2010
Aktenzeichen
1 B 68/10
Normen
StVO § 45 Abs 1 S 2 Nr 3
StVO § 45 Abs 9 S 2
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Ermessen
Lärmschutz
Prognose
Verkehrsbeschränkung
Leitsatz
Die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu treffende Ermessensentscheidung über die Anordnung eines Durchfahrtverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,0 t zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (hier: Kattenturmer Heerstraße) ist rechtswidrig, wenn ihr eine fehlerhafte Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Absenkung der Lärmbelastung zugrunde liegt.