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16.07.2015 - Einsicht in Wahlstimmzettel

Datum der Entscheidung
16.07.2015
Aktenzeichen
1 B 135/15
Normen
BremIFG § 1 Abs 1
BremLV Art 75
BremLWO § 102
BremWahlG § 30 Abs 1
GG Art 38 Abs 1
Rechtsgebiet
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Akteneinsicht
Stimmzettel
Wahlbereich
Wahlbereichsleiter
Wahlgeheimnis
Wahlniederschriften
Wahlprüfung
Wahlunterlagen
Leitsatz
1. Zum Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in Wahlunterlagen (Landtagswahl).

2. Weist der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nach, erstreckt sich sein Anspruch auf Einsicht in die Wahlunterlagen auch auf die Stimmzettel (Fortführung von OVG Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 B 198/11, NordÖR 2011, 509).