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08.08.2013 - Übergang in die Sekundarstufe I, Oberschule Am Barkhof

Datum der Entscheidung
08.08.2013
Aktenzeichen
1 B 156/13
Normen
Aufnahmeverordnung § 10
Bremisches Schulverwaltungsgesetz § 6a
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Geschwisterkind
Härtefall
Schulzuweisung
weiterführende Schule
Zügigkeit
Zuzug
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Geschwisterkind im Aufnahmeverfahren für die weiterführende Schule bevorrechtigt aufgenommen werden darf.

Die gleichberechtigte Teilnahme aus anderen Bundesländern zuziehender Kinder am Aufnahmeverfahren verlangt, dass diese Kinder wie Schülerinnen und Schüler einer zugeordneten Grundschule behandelt werden, wenn sie in den Einzugsbezirk einer solchen Schule ziehen.