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14.09.2012 - Vollstreckungsaufschub für Stubu

Datum der Entscheidung
14.09.2012
Aktenzeichen
2 B 240/12
Normen
BremGastG § 2 Abs 2
BremVwVfG § 48 Abs 1
BremVwVfG § 49
Rechtsgebiet
Gaststättenrecht
Schlagworte
bestimmender Einfluss
Gaststättenerlaubnis
Zuverlässigkeit
Leitsatz
1. Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den Gewerbebetrieb einräumt. Die erforderliche Unzuverlässigkeit des Dritten kann nicht allein aus dem Bestehen dieses Einflusses abgeleitet werden.

2. Das Gewerberecht hindert trotz der beherrschenden Stellung, die das Gesellschaftsrecht dem Alleingesellschafter einräumt, in seinem Anwendungsbereich das Tätigwerden einer GmbH, wenn der unzuverlässige Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss hat.

3. Ein bestimmender Einfluss ergibt sich nicht bereits aus vertraglichen Regelungen. Viel-mehr muss festgestellt werden, ob die weitgehende Ausnutzung der Rechtsposition zur maßgeblichen Steuerung der Tätigkeit der Gesellschaft im operativen Bereich zu erwarten ist und ob der oder die Geschäftsführer nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch nicht in der Lage sein werden, dem zu widerstehen.