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Geschäftsverteilung

Über die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts entscheidet das Präsidium des Gerichts, d. h. die von den Richtern gewählte Vertretung (§ 4 VwGO; §§ 21 a ff. GVG).
Da das OVG Bremen über lediglich sechs Berufsrichter verfügt, wird kein gesondertes Präsidium gebildet. Vielmehr beschließen die Richter unmittelbar über die Geschäftsverteilung.

Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2024 (pdf, 228.6 KB)

1. Änderung ab 05.02.2024 Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2024 (pdf, 214.5 KB)

Organisationsplan der Verwaltungsgerichte

Die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung entnehmen Sie dem folgenden Organisationsplan (pdf, 112.2 KB).