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Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst drei Instanzen: Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte als zweite Instanz und als höchste Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Für einige besonders bedeutsame und schwierige Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht oder sogar das Bundesverwaltungsgericht die erste Instanz.

Wer kann beim Verwaltungsgericht klagen oder Anträge stellen?
An die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte können sich Kläger und Antragsteller mit oder ohne Rechtsanwalt wenden. Nähere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie hier.

Wer entscheidet beim Verwaltungsgericht?
Je nach Schwierigkeit des Falles entscheidet am Verwaltungsgericht entweder ein Berufsrichter als Einzelrichter oder eine Kammer. Eine Kammer besteht aus drei Berufsrichtern; bei Urteilen und in der mündlichen Verhandlung wirken zusätzlich zwei Bürgerinnen oder Bürgern als ehrenamtliche Richter mit. Wollen Sie mehr über das Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht erfahren, können Sie sich hier informieren.

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Im Land Bremen existiert ein Verwaltungsgericht, das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen.

Wer kann sich an das Oberverwaltungsgericht wenden?
Prozessbeteiligte, die beim Verwaltungsgericht unterlegen sind, können sich in der Regel mit einem Rechtsmittel an das Oberverwaltungsgericht wenden. Je nach der Art der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die angefochten werden soll, spricht man entweder von einer Beschwerde (bei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts) oder von einer Berufung bzw. einem Berufungszulassungsantrag (bei Urteilen des Verwaltungsgerichts).

In einigen Fällen ist das Oberverwaltungsgericht als erste Instanz für Klagen und Anträge zuständig. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Streitigkeiten über den Betrieb von Flughäfen oder über den Bau von Straßen- und Eisenbahnstrecken, Bundestraßen oder Autobahnen. Auch Bebauungspläne, sonstige Satzungen sowie Rechtsverordnungen der Länder und Gemeinden können beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss man sich in der Regel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen.

Wie viele Oberverwaltungsgerichte gibt es?
Grundsätzlich hat jedes Bundesland ein Oberverwaltungsgericht; für Berlin und Brandenburg besteht ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht. Damit gibt es in Deutschland 15 Oberverwaltungsgerichte. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen heißt das Oberverwaltungsgericht traditionell „Verwaltungsgerichtshof“.

Wer entscheidet beim Oberverwaltungsgericht?
Beim Oberverwaltungsgericht entscheiden „Senate“. Sie bestehen aus jeweils drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern. In einigen Bundesländern – wie etwa im Land Bremen – wirken bei Urteilen und in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zwei Bürgerinnen und Bürgern als ehrenamtliche Richter mit. Wollen Sie mehr über das Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht erfahren, können Sie sich hier informieren.

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Bremen führt den Namen „Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen“. Es verfügt derzeit über zwei allgemeine Senate für Beschwerden und Berufungen. Daneben bestehen zwei Fachsenate für Disziplinarangelegenheiten von Beamten, zwei Fachsenate für Personalvertretungsstreitigkeiten in der öffentlichen Verwaltung und ein Fachsenat, der entscheidet, wenn Behörden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Geheimhaltungsgründen bestimmte Akten nicht vorlegen wollen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts können die Beteiligten Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Revision bzw. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision). Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist das oberste Verwaltungsgericht in Deutschland. Seine Hauptaufgabe ist die Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte. In bestimmten Streitigkeiten (z. B. über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über bestimmte Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend als erste und zugleich letzte Instanz. Die Entscheidungen werden in der Regel von Senaten, die aus fünf Berufsrichtern bestehen, getroffen.